Beglaubigte Übersetzungen

Apostille

Für Österreich, die Slowakei und die Schweiz genügt die beglaubigte Übersetzung – eine Apostille brauchen Sie nicht. Für Deutschland und andere Haager Vertragsstaaten besorgen wir sie samt Übersetzung.

Die Apostille ist ein Beglaubigungsvermerk nach dem Haager Übereinkommen von 1961, der die Echtheit einer öffentlichen Urkunde für die Verwendung in einem anderen Vertragsstaat bestätigt. Tschechische Urkunden (Zeugnisse, Registerauszüge, Geburts- und Heiratsurkunden usw.), die Behörden in Deutschland oder anderen Vertragsstaaten vorgelegt werden, müssen mit einer Apostille versehen und anschließend beglaubigt übersetzt werden.

Wo eine Apostille verlangt wird (Beispiele)

  • Deutschland
  • Luxemburg und Liechtenstein
  • Belgien (Deutschsprachige Gemeinschaft)
  • Italien (Südtirol)
  • Weitere Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens, z. B. USA, Großbritannien oder China

Österreich, Slowakei und Schweiz: keine Apostille erforderlich. Aufgrund bilateraler Abkommen (Österreich: BGBl. Nr. 84/1962 bzw. tschechische Kundmachung Nr. 9/1963 Slg.; Slowakei: Nr. 209/1993 Slg.; Schweiz: Nr. 9/1928 Slg.) und innerhalb der EU zusätzlich der Verordnung (EU) 2016/1191 für Personenstandsurkunden und Strafregisterauszüge werden tschechische Urkunden in diesen Staaten ohne Apostille anerkannt. Es genügt die beglaubigte Übersetzung, fest verbunden mit dem Original oder einer notariell beglaubigten Kopie; beglaubigte Kopien besorgen wir (350 CZK + 37 CZK je beglaubigte Seite), die Originale bleiben bei Ihnen.

Preis für die Beschaffung der Apostille

4 000 CZK

Zuzüglich Verwaltungsgebühr von 600 CZK je Apostille (bei Personenstandsurkunden zusätzlich 200 CZK für die Überbeglaubigung durch das Kreisamt) und Porto. Stempelmarken gibt es nicht mehr; die Gebühr wird auf Aufforderung der Behörde entrichtet.

Wer in Tschechien die Apostille erteilt

Justizministerium der Tschechischen Republik
Urkunden von Gerichten und Gerichtsvollziehern.
Notariatskammer der Tschechischen Republik
Notarielle Urkunden, auch über die Regionalkammer in Brünn.
Außenministerium der Tschechischen Republik
Alle übrigen Urkunden: Personenstandsurkunden, Diplome und Zeugnisse, Strafregisterauszüge.

Ausländische Urkunden für tschechische Behörden

Urkunden aus Deutschland oder einem anderen Haager Vertragsstaat müssen Sie bei den zuständigen Stellen im Ausstellungsland mit einer Apostille versehen lassen; anschließend übersetzen wir sie beglaubigt ins Tschechische. Österreichische, slowakische und Schweizer Urkunden brauchen keine Apostille: Wir verbinden das Original oder eine beglaubigte Kopie mit der Übersetzung, und Sie legen sie den tschechischen Behörden vor.

So läuft es ab

  1. Sie klären die Anforderungen der Behörde

    Im Zweifel fragen Sie zuerst bei der Stelle nach, der Sie die Urkunde vorlegen, ob sie eine Apostille verlangt und in welcher Form.

  2. Sie übergeben uns das Original

    Persönlich, per Post oder über den Briefkasten am Kanzleisitz. Die Apostille wird auf dem Original oder auf einer notariell beglaubigten Kopie angebracht.

  3. Wir beschaffen die Apostille

    Wir legen die Urkunde der zuständigen Stelle (Justizministerium, Notariatskammer oder Außenministerium) zur Erteilung der Apostille vor.

  4. Wir übersetzen beglaubigt

    Die Urkunde samt Apostille übersetzen wir ins Deutsche und verbinden die Übersetzung fest mit ihr. Die ausländische Behörde erhält alles aus einer Hand.

Brauchen Sie Apostille und Übersetzung?

info@surman.cz · +420 776 253 056