Sie arbeiten in Österreich, gründen dort ein Unternehmen oder haben familiäre Angelegenheiten mit österreichischen Behörden zu regeln? Dann brauchen Sie höchstwahrscheinlich eine beglaubigte Übersetzung Ihrer tschechischen Dokumente ins Deutsche. In diesem Leitfaden erklären wir, welche Dokumente zu übersetzen sind, warum Sie für Österreich keine Apostille brauchen, wie der Ablauf funktioniert, worauf Sie achten sollten und was es kostet.
Welche Dokumente eine beglaubigte Übersetzung brauchen
Österreichische Behörden verlangen bei fremdsprachigen Dokumenten eine beglaubigte Übersetzung mit Übersetzerklausel, Stempel und Unterschrift des gerichtlich beeideten Übersetzers; eine einfache Übersetzung genügt nicht. Bei Personenstandsurkunden, Strafregisterauszügen und anderen Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191 muss die österreichische Behörde die Übersetzung eines tschechischen Gerichtsübersetzers annehmen. Bei den übrigen Dokumenten (Diplome, Handelsregister- bzw. Firmenbuchauszüge, Verträge) werden tschechische beglaubigte Übersetzungen in der Praxis akzeptiert, manche Behörden können sich jedoch eine Übersetzung durch einen in Österreich gerichtlich zertifizierten Übersetzer vorbehalten; bei weniger üblichen Verfahren empfehlen wir daher, die Form vorab zu klären. Die am häufigsten übersetzten Dokumente für Österreich sind die folgenden.
Dokumente für die Familienbeihilfe
Der Antrag auf österreichische Familienbeihilfe ist einer der häufigsten Gründe, warum in Österreich tätige tschechische Staatsbürger eine beglaubigte Übersetzung brauchen. Das Finanzamt Österreich verlangt übersetzte Geburtsurkunden der Kinder, Schulbesuchsbestätigungen, Wohnsitzbestätigungen und in manchen Fällen auch die Heiratsurkunde. Bei Schulbesuchs- und Wohnsitzbestätigungen verlangt es eine aktuelle Bescheinigung; das Alter der Geburtsurkunde ist nicht begrenzt.
Tipp: Zu Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden stellt Ihnen das tschechische Standesamt auf Antrag ein mehrsprachiges EU-Standardformular nach der Verordnung (EU) 2016/1191 aus. Damit darf die österreichische Behörde eine Übersetzung nur ausnahmsweise verlangen, sodass Sie bei der Familienbeihilfe die Übersetzung der Geburtsurkunde oft gar nicht brauchen. Verlangt die Behörde dennoch eine Übersetzung oder haben Sie das Formular nicht, fertigen wir die beglaubigte Übersetzung an.
Geburts- und Heiratsurkunden
Diese Dokumente brauchen Sie praktisch bei jedem Behördengang in Österreich, von der Meldung des Wohnsitzes (Meldezettel) über die Eheschließung (Standesamt) bis zur Gewerbeanmeldung. Österreichische Standesämter (etwa bei der Eheschließung) verlangen ausländische Personenstandsurkunden, die nicht älter als 6 Monate sind.
Dokumente für Aufenthalt und Arbeit
Wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich niederlassen, müssen Sie innerhalb von vier Monaten nach der Einreise eine Anmeldebescheinigung beantragen. Dem Antrag legen Sie einen gültigen Reisepass oder Personalausweis (diese werden nicht übersetzt) und einen Nachweis der Erwerbstätigkeit in Österreich (Dienstvertrag, Lohnzettel, Gewerbeberechtigung) bei, alternativ einen Nachweis der Krankenversicherung und ausreichender Existenzmittel. Dokumente, die nicht auf Deutsch oder Englisch sind, müssen mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Tschechische Staatsbürger brauchen als EU-Bürger keine Arbeitsbewilligung; Übersetzungen von Qualifikationsnachweisen sind aber für die Anerkennung (Nostrifizierung, reglementierte Berufe) erforderlich.
Weitere häufig übersetzte Dokumente
Regelmäßig übersetzen wir außerdem Maturazeugnisse und Hochschuldiplome (zur Anerkennung von Qualifikationen), Handelsregisterauszüge (für die Geschäftstätigkeit in Österreich), Scheidungsurteile, Vollmachten und verschiedene Gerichtsentscheidungen.
Apostille: Für Österreich brauchen Sie keine
Die gute Nachricht: Für die Verwendung tschechischer öffentlicher Urkunden bei österreichischen Behörden und Gerichten brauchen Sie in der Regel keine Apostille. Zwischen Tschechien und Österreich gilt der bilaterale Vertrag über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr aus dem Jahr 1961 (tschechische Kundmachung Nr. 9/1963 Slg., in Österreich BGBl. Nr. 84/1962). Nach seinem Art. 22 werden tschechische Urkunden, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Notar ausgestellt und mit amtlicher Unterschrift und Siegel versehen sind (Geburts- und Heiratsurkunden, Gerichtsentscheidungen einschließlich Scheidungsurteilen, Registerauszüge, Notariatsakte), in Österreich ohne weitere Beglaubigung vorgelegt, also ohne Apostille und ohne Superlegalisation. Für Personenstandsurkunden, Strafregisterauszüge, Wohnsitzbestätigungen oder Scheidungsurteile bestätigt das zusätzlich die Verordnung (EU) 2016/1191, die seit dem 16. Februar 2019 die Apostille zwischen den EU-Mitgliedstaaten abschafft.
Eine Apostille ist also nur dann ein Thema, wenn Sie das Dokument außerhalb Österreichs verwenden, etwa in Deutschland oder in Übersee. In diesem Fall stellt sie das Justizministerium (Urkunden von Gerichten und Gerichtsvollziehern), die Tschechische Notarkammer (notarielle Urkunden) oder das Außenministerium (alles Übrige) gegen eine Verwaltungsgebühr von 600 Kč aus. Sollte ausnahmsweise doch eine österreichische Behörde oder ein privater Empfänger (Bank, Arbeitgeber) eine Apostille verlangen, lohnt der Hinweis auf den Vertrag; zur Sicherheit können wir sie aber besorgen. Details finden Sie auf der Seite Apostille und Superlegalisation.
Der Übersetzungsprozess Schritt für Schritt
Die Bestellung und Anfertigung einer beglaubigten Übersetzung läuft bei uns unkompliziert ab. Im ersten Schritt senden Sie uns einen Scan oder ein Foto des Dokuments per E-Mail an info@surman.cz. Das Original müssen Sie nicht schicken; für das Angebot und die Übersetzung selbst genügt eine gute digitale Kopie. Umgehend, in der Regel noch am selben Werktag, erhalten Sie ein unverbindliches Angebot mit genauem Preis und Liefertermin. Nach Ihrer Bestätigung beginnen wir mit der Arbeit. Übliche persönliche Dokumente (Geburtsurkunde, Strafregisterauszug) sind in der Regel innerhalb weniger Werktage fertig, eilige Übersetzungen schaffen wir gegen Zuschlag auch innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
Die fertige Übersetzung versehen wir mit Übersetzerklausel, Stempel und Unterschrift des gerichtlich beeideten Übersetzers und verbinden sie mit dem Original oder einer beglaubigten Kopie, je nachdem, was die österreichische Behörde verlangt. Wir liefern die Übersetzung in Papierform per Post oder zur Abholung in Znojmo; auf Wunsch fertigen wir sie auch in elektronischer Form an, die das tschechische Gesetz Nr. 354/2019 Slg. über Gerichtsdolmetscher und Gerichtsübersetzer ausdrücklich zulässt. Ob die konkrete österreichische Behörde die elektronische Form akzeptiert, sollten Sie vorab klären; für Gerichtsverfahren und das Standesamt rechnen Sie mit dem Papieroriginal.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
In über zwei Jahrzehnten Übersetzungspraxis (gerichtlich beeideter Übersetzer seit 2000) begegnen uns immer wieder Fehler, die den Prozess unnötig verlängern. Der häufigste ist die Vorlage eines unvollständigen Dokuments, etwa einer Geburtsurkunde ohne aktuellen Vermerk über eine Namensänderung. Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung einer einfachen mit einer beglaubigten Übersetzung, denn österreichische Behörden akzeptieren keine unbeglaubigten Übersetzungen. Wir erleben auch, dass Klienten unnötig für eine Apostille zahlen, die Österreich bei tschechischen Urkunden nicht verlangt, oder dem Standesamt Personenstandsurkunden vorlegen, die älter als sechs Monate sind. Und schließlich unleserliche Scans: Schicken Sie uns lieber ein Foto bei gutem Licht oder einen Scan in voller Auflösung.
Richtpreise
Die Preise für beglaubigte Übersetzungen richten sich nach dem Umfang des Dokuments (Normseiten) und seiner Schwierigkeit. Unser Standardpreis für Übersetzungen einschließlich beglaubigter Übersetzungen beträgt 700 Kč pro Normseite des Zieltextes (1 800 Zeichen); mindestens wird eine Normseite verrechnet, Abrechnungseinheit ist in der Regel eine halbe Normseite. Eine in Tschechien ausgestellte Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde kostet damit üblicherweise 700 Kč, ein Strafregisterauszug 1 050 Kč. Für anspruchsvolle Texte (z. B. Arztbefunde), handschriftliche Vorlagen, grafische Bearbeitung, Eilaufträge und Arbeiten außerhalb der Werktage verrechnen wir einen Zuschlag von 100 %. Der Übersetzer ist nicht umsatzsteuerpflichtig, die angeführten Preise sind Endpreise. Die aktuelle Preisliste finden Sie auf der Seite Beglaubigte Übersetzungen.
Warum Sie die Übersetzung bei uns beauftragen sollten
Mgr. Jaroslav Surman ist seit 2000 gerichtlich beeideter Übersetzer für Deutsch, damals vom Kreisgericht Brünn bestellt; heute ist er im vom tschechischen Justizministerium geführten Verzeichnis der Gerichtsübersetzer nach dem Gesetz Nr. 354/2019 Slg. eingetragen. Da unsere Kanzlei in Znojmo sitzt, rund 70 km von Wien, kennen wir die Anforderungen österreichischer Behörden aus der täglichen Praxis. In Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzlei von Mgr. Barbora Surmanová können wir auch anschließende Rechtsdienstleistungen, beglaubigte Kopien und die Apostille für Drittstaaten aus einer Hand anbieten. Wir konzentrieren uns ausschließlich auf schriftliche Übersetzungen; Dolmetschleistungen bieten wir nicht an.
Sie brauchen eine beglaubigte Übersetzung für Österreich? Senden Sie uns das Dokument an info@surman.cz oder nutzen Sie die Seite Beglaubigte Übersetzungen. Ein unverbindliches Angebot erhalten Sie umgehend.
Stand: August 2026.



